Vorbemerkung

Vorbemerkung

Zwischen der vorherigen Verordnung (Eichwesen 1788) und den vorliegenden 14-seitigen Schultheißen-Instruktion von 1816 liegen sechsundzwanzig Jahre – und in dieser Zeit hat sich in Hessen vieles verändert:
Die französiche Revolution und in dessen Folge die Napoleonischen Kriege haben in ganz Europa die politischen und die Lebensverhältnisse auch in Hessen auf den Kopf gestellt. 
Die Landgrafschaft Hessen-Darmstadt, hervorgegangen durch die Erbteilung nach dem Tode von Landgraf Philipp dem Großmütigen 1567, besteht nicht mehr. 
1806 wurde unter Napoleons Veranlassung der Rheinbund gegründet; die deutschen Fürstentümer wurden dadurch neu gegliedert, aus der hessisch-darmstädtischen Grafschaft wurde (auch durch zahlreiche räumliche Veränderungen) das Großherzogtum Hessen. Die Hauptstadt dieses Fürstentum blieb Darmstadt. Der Regent blieb derselbe , der bisherige Landgraf Ludwig nannte sich nun Großherzog Ludewig von Hessen und bei Rhein; „bei Rhein“ wegen der 1806 hinzugekommenen linksrheinischen Provinz.
Nach Napoleons Niederlage und der politischen Veränderungen durch den Wiener Kongress 1814/15 begann auch in Hessen der Nachkriegsaufbau des Staatswesen, vor allem die 1806 hinzugekommenen neu-hessischen Gebiete mussten integriert werden. Im Rahmen dieser größeren Verwaltungsreformen entstand auch die vorliegende Verordnung.
Die „Instruction für den Schultheisen zu (handschriftlich) Crainfeld“ ist in 77 Paragraphen gegliedert,  beginnend mit allgemeinen Pflichten und Befugnissen. 

Allgemeine Pflichten

Die ersten Paragraphen erinnern an den Text eines Amtseides, zum Beispiel

„§1. Es ist die erste Pflicht des Schultheisen, mit unverbrüchlicher Treue und mit unermüdlichem Diensteifer alles, was zum Besten des allerhöchsten Regenten und des Staates gereicht, so viel in seinen Kräften steht, zu wahren und zu befördern.“
Die weiteren Paragraphen verpflichten den Schultheis, „… mit Beirath des Ortsvorstandes alles dasjenige, entweder selbst vorzukehren, oder bey den höheren Behörden in Antrag zu bringen, was zu diesem Zwecke hinführen kann“(§2).
Der Schultheis soll die Verordnungen und Gesetze „ der versammelten Gemeinde durch deutliches Vorlesen gehörig bekannt zu machen“ (§3). Er muss „in Befolgung der gesetzlichen Vorschriften den übrigen Unterthanen ein gutes Beispiel geben“ und darf sich nichts zu Schulden kommen lassen (§4), musss in allen Amtshandlungen „Wahrheitsliebe, Unpartheilichkeit und Uneigennützigkeit“ walten lassen (§5).
Neben den Pflichten hat der Schultheis auch die Befugnis, „denjenigen seiner Untergebenen, der sich ihm … thätlich widersetzen sollten, sogleich verhaften und … an das Amt einliefern zu lassen“ (§6). Auch kann er Unterstützung „durch bewaffnete Mannschaft“ anfordern (§9).
Bei weniger dringlichen Angelegenheiten sollen Versammlungen der Unterthanen „so wenig wie möglich von ihren Arbeiten abhalten“ und daher in der Regel nur an Sonn- oder Feiertagen nach dem Gottesdienste zu halten (§11). 

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