Schultheis, Oberschultheiß, Gerichtsschultheis, Bürgermeister – Wie hieß eigentlich die dörfliche Obrigkeit frühen 19. Jahrhundert in Hessen?
Vom frühen Mittelalter bis zum späten 18. Jahrhundert lautete der Titel für kommunale Beamte im Allgemeinen Schultheis, gelegentlich auch Gerichtsschultheis (als Verweis auf die Befugnisse in Verwaltung und Rechtsprechung).
Wobei der jeweilige Zuständigkeitsbereich des S. damals meist nur eine Ortschaft betraf, zum Beispiel Grebenhain, Altenschlirf, Ilbeshausen. Als Vorgesetzter wird in den 1780 er Jahren ein Oberschultheiß Heinrich Paul Buff im Amt Crainfeld erwähnt (wobei dessen „Amt“ meist eine Reihe von Dörfern umfasste). Nach dessen Tod in 1787 bleibt zwar der Amtsbezirk Crainfeld erhalten, wird aber von Zwiefalten aus verwaltet (Vgl. Carsten Eigner, www.chronik-crainfeld.de).
Gegen Ende des 18. Jahrhundert gab es Unstimmigkeiten um Kompetenzabgrenzungen zwischen Schultheißen- und Bürgermeisteramt, wie „ein Antrag des Bürgermeisters … auf Verleihung des Titels 'Schultheiß' nebst amtlicher Stellungnahme über die Gleichwertigkeit der Titel und Funktionen“ aus 1799 zeigt (Archivinformationssystem www.arcinsys.hessen.de, 1799).
Der Begriff Bürgermeister wurde erst ab 1821 (nach der großherzoglichen Verfassungsreform) zur Bezeichnung für das Ortsoberhauptes; erstmalig wird im Grebenhainer Kirchenbuch ein Christoph Ruhl (1787-1863) als „Bürgermeister, Kirchensenior und Gerichtsschöffe“ genannt, er amtierte von 1813 bis 1828.