Der Schultheis als erster Vorstand der Gemeine

Verpflichtungen des Schultheisen

Ein drittes Kapitel betrifft die „Verpflichtungen des Schultheisen als ersten Vorstandes der Gemeine"

Es waren Verhaltensvorschriften, an die der S. persönlich gebunden war, wie zum Beispiel

  • keine unnütze Verwendung der gemeinen Einkünfte  und insbesondere keine Zechereyen auf gemeine Kosten zu gestatten,
  • das Gemeindevermögen  durch Zweckmäßige Sparsamkeit zu vermehren, die Schulden abzutragen und entsprechende Vorschläge an die Regierung zu machen,
  • gemeindliche Zinsen rechtzeitig zu zahlen und andererseits keine Rückstände von Schuldnern zu dulden, 
  • auf die „Anrottung wüster gemeiner Plätze“ zu achten,
  • der S. soll darüber „… wachen, daß von den Schöffen und Vorstehern keine unnöthigen Gänge getan“ oder der Gemeinde in Rechnung gestellt werden. 
  • Die Grenzen der Feldmark (Gemarkung) sollen ausgesteint (markiert) werden und die Feldschützen genau angewiesen werden.
  • Sowohl der gemeindeeigene Wald und der Umgang mit dessen Holzerträge als auch die Sorge für Unterhalt und Instandsetzung der öffentlichen Gebäude war Teil der Aufgaben des Schultheisen. 

Anmerkung aus der Sicht des heutigen Bürgers im 21. Jahrhundert

Was auffällt, ist der gemäßigte Umgangston der Obrigkeit mit dem Schultheis. Dieser war durch seine Befugnisse und Rechte gegenüber den übrigen Untertanen deutlich herausgehoben; aber etwaige Versäumnisse oder Verfehlungen des angesprochenen Schultheis sind nicht ausdrücklich durch Strafen oder Vergeltungsmaßnahmen seitens der Regierung bedroht! Anscheinend war die Obrigkeit ausreichend sicher, dass der S. seine ihm übertragene Macht und seine Befugnisse gesetzeskonform anwenden würde – und Verstöße gegen diese und andere Verordnungen würden nicht unbemerkt bleiben!

Das könnte Sie interessieren

Balthasar Jost

Erhalten Sie einen Einblick in die Geschichte eines Auswanderers und seine Erlebnisse in Nordamerika. Mehr erfahren

Verordnung zum Eichwesen

Eine kommentierte Auseinandersetzung mit der hessischen Verordnung zum Eichwesen aus dem Jahre 1788. Mehr erfahren

Früher/Heute

Eine Gegenüberstellung der Grebenhainer Straßen und Häuser, mit teils über 100 Jahre alten Schwarz/Weiß-Fotografien. Mehr erfahren