Ein drittes Kapitel betrifft die „Verpflichtungen des Schultheisen als ersten Vorstandes der Gemeine"
Es waren Verhaltensvorschriften, an die der S. persönlich gebunden war, wie zum Beispiel
Was auffällt, ist der gemäßigte Umgangston der Obrigkeit mit dem Schultheis. Dieser war durch seine Befugnisse und Rechte gegenüber den übrigen Untertanen deutlich herausgehoben; aber etwaige Versäumnisse oder Verfehlungen des angesprochenen Schultheis sind nicht ausdrücklich durch Strafen oder Vergeltungsmaßnahmen seitens der Regierung bedroht! Anscheinend war die Obrigkeit ausreichend sicher, dass der S. seine ihm übertragene Macht und seine Befugnisse gesetzeskonform anwenden würde – und Verstöße gegen diese und andere Verordnungen würden nicht unbemerkt bleiben!