Allgemeine Pflichten

Allgemeine Pflichten

Die ersten Paragraphen erinnern an den Text eines Amtseides, zum Beispiel

„§1. Es ist die erste Pflicht des Schultheisen, mit unverbrüchlicher Treue und mit unermüdlichem Diensteifer alles, was zum Besten des allerhöchsten Regenten und des Staates gereicht, so viel in seinen Kräften steht, zu wahren und zu befördern.“

Die weiteren Paragraphen verpflichten den Schultheis, „… mit Beirath des Ortsvorstandes alles dasjenige, entweder selbst vorzukehren, oder bey den höheren Behörden in Antrag zu bringen, was zu diesem Zwecke hinführen kann“ (§2).
Der Schultheis soll die Verordnungen und Gesetze „ der versammelten Gemeinde durch deutliches Vorlesen gehörig bekannt zu machen“ (§3).
Er muss „in Befolgung der gesetzlichen Vorschriften den übrigen Unterthanen ein gutes Beispiel geben“ und darf sich nichts zu Schulden kommen lassen (§4), muss in allen Amtshandlungen „Wahrheitsliebe, Unpartheilichkeit und Uneigennützigkeit“ walten lassen (§5).
Neben den Pflichten hat der Schultheis auch die Befugnis, „denjenigen seiner Untergebenen, der sich ihm … thätlich widersetzen sollten, sogleich verhaften und … an das Amt einliefern zu lassen“ (§6).
Auch kann er Unterstützung „durch bewaffnete Mannschaft“ anfordern (§9).
Bei weniger dringlichen Angelegenheiten sollen Versammlungen der Unterthanen „so wenig wie möglich von ihren Arbeiten abhalten“ und daher in der Regel nur an Sonn- oder Feiertagen nach dem Gottesdienste zu halten (§11). 

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