„…hat bei Entdeckung der Frevel zum Behuf der Festsetzung des Thatbestandes...“
Das Feldschützen-Taschenbuches von 1887 wurde unter privaten Aufzeichnungen in Grebenhain aufgefunden.
Gedruckt wurde es in der C. Bekkerschen Hofbuchdruckerei in Darmstadt.
Titel: Taschenbuch und Vormerkung der entdeckten Feld-Vergehen und Frevel
Angefangen wurde es den 1. April 1887, beendet 1954.
Protokollführender Feldschütz war anfangs Christian Bopp.
Die Ausdehnung des Protokollbereichs war die Gemeinde Grebenhain, die übergeordnete Kreisbehörde war Lauterbach, das zuständige Gericht saß in Herbstein.
Leider waren nur Titelblatt und Rückseite in Druckschrift, die einfachen Innenblätter des Büchleins mit Bleistift geschrieben und deshalb kaum noch lesbar.
Vereinzelte Textabschnitte wurden jedoch entziffert und gaben Auskunft über den vom Feldschützen festgestellten Namen und Wohnort des Frevlers, bzw. die Namen derjenigen, die gesetzlich für den Frevler zu haften haben. Das waren im Übrigen nicht nur die unmündigen Kinder, sondern auch Knechte und andere Bedienstete des betreffenden Haushalts. Sogar die Ehefrauen werden ohne eigene Namensnennung lediglich als „Frau des ...“ tituliert und dies zeigt , dass nur der Mann als Familienoberhaupt und Haushaltsvorstand galt.
Auf der Titelseite wird deutlich gemacht, dass hier nur eine vorläufige Notiz des Frevels dargestellt werden sollte und dass der Feldschütz innerhalb von 24 Stunden den Tatbestand ausführlich in ein offizielles „Frevelverzeichnis“ zu übertragen habe.
Die Rückseite des Büchleins verweist auf den „§ 14 der Instruktion für Feldschützen“ und schreibt in neun detaillierten Unterkapitel das genaue Vorgehen vor:
So muss der Feldschütz von allen Delikten, die er nicht selbst erfasst hat, „etwa vorhandene Verdachtsgründe gegen den mutmaßlichen Frevler“ zu sammeln.
Es sei zu beachten, ob eine Beschlagnahme von Sachen, eine Verhaftung von Personen oder eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe, und welchen wirtschaftlichen Wert eines Sachschadens oder eines Diebstahls vermutlich haben werde.
Der Feldschütz hatte offenbar recht weitreichende hoheitliche Befugnisse, die denen einer polizeilichen Ermittlung nah kamen.
Dementsprechend war der Feldschütz ein Staatsbediensteter, der vor der Aufnehme seiner Tätigkeit vereidigt werden musste, wie eine offizielle Mitteilung des Großherzoglich-hessischen Hofgerichts in Darmstadt vom März 1842 (siehe Abb.) vorschrieb.
Die Eidesformel begann mit den Worten „Sie sollen einen leiblichen Eid zu Gott dem Allmächtigen schwören …“ und endete mit „Alles getreulich und ohne Gefährde.“